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Rechtliches

Opferhilfegesetz OHG

Das Opferhilfegesetz (in Kraft seit 1993) regelt die Rechte von Opfern von Gewalttaten und verpflichtet die Kantone, entsprechende Beratungsstellen anzubieten. Anspruch auf Opferhilfe haben Personen, die durch eine Straftat körperlich, sexuell oder psychisch unmittelbar beeinträchtigt worden sind.

Opfer von Gewalttaten haben
• Anspruch auf Beratung und Betreuung nach der Straftat
• besondere Rechte im Strafverfahren
• Anspruch auf finanzielle Hilfe unter bestimmten Voraussetzungen
• unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, innerhalb von fünf Jahren seit der letzten Tat einen Antrag auf finanzielle Entschädigung und Genugtuung zu stellen

Anspruch auf Beratung und Betreuung
Opfer von Gewalt und deren Angehörige haben in der Schweiz das Recht auf Beratung von einer Opferhilfe-Beratungsstelle, unabhängig davon, ob die Straftat angezeigt wurde oder nicht.

Wird ein Strafverfahren durchgeführt, so haben Opfer und Angehörige folgende Verfahrensrechte:

Informationsrechte
• Orientierung über wichtige Verfahrensentscheide wie Anordnung und Aufhebung der Untersuchungshaft

Schutzrechte
• Recht auf Vermeidung der Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person
• Möglichkeit, sich von einer Vertrauensperson an Befragungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden begleiten zu lassen
• Opfer von Sexualdelikten haben das Recht, die Antwort auf Fragen zur Intimsphäre zu verweigern und zu beantragen, dass die Einvernahme durch eine Frau erfolgt

Beteiligungsrechte
• Recht, Zivilansprüche (Schadenersatz und Genugtuung) gegen die beschuldigte Person geltend zu machen

Die Beteiligungsrechte setzen voraus, dass das Opfer gegenüber den Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren beteiligen zu wollen (Privatklägerschaft/Zivilklägerschaft)

Anspruch auf Finanzielle Hilfe
Unter bestimmten Voraussetzungen können im Zusammenhang mit der Straftat entstandene Kosten von der Opferhilfe übernommen werden. Diese Kostenbeiträge sind subsidiär und decken keine Sachschäden.

Wir beraten und helfen bei Fragen rund um das Opferhilfegesetz und vermitteln wenn nötig Fachleute.

Gewaltschutzgesetz GSG

Das Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich schützt Personen, die in einer familiären oder partnerschaftlichen Beziehung Gewalt erleben oder bedroht werden.

Auch Personen, die von Stalking durch den (Ex-)Partner bedroht sind, werden durch dieses Gesetz geschützt. Ein gemeinsamer Haushalt ist keine Voraussetzung für Gewaltschutz-Massnahmen.

Folgende Massnahmen können für die Dauer von 14 Tagen als Sofortmassnahme von der Polizei verfügt werden:

• Wegweisung: Die gewaltausübende Person wird aus der Wohnung weggewiesen.
• Betretverbot (Rayonverbot): Die gewaltausübende Person darf sich in bestimmten Gebieten nicht mehr aufhalten (in den umliegenden Strassen der Wohnung, des Arbeitsortes oder der Schule der gefährdeten Person/Personen)
• Kontaktverbot: Der gewaltausübenden Person ist es verboten, die gefährdete Person zu kontaktieren, auch nicht über Drittpersonen.
Diese Schutzmassnahmen können mit einem begründeten Gesuch ans Bezirksgericht innerhalb einer achttägigen Frist um weitere drei Monate verlängert werden.

Wir beraten und unterstützen Sie gerne dabei.

Broschüre: Häusliche Gewalt - Polizeiliche Schutzmassnahmen

Strafgesetz / Strafprozessordnung StGB / StPO

Die meisten Gewalthandlungen in Ehe und Partnerschaft verstossen gegen das Strafgesetz. Je nach Schwere des Delikts handelt es sich um Übertretungen, Vergehen oder Verbrechen. Die Einordnung eines Delikts durch die Untersuchungsbehörde ist von grosser Bedeutung, zieht sie doch unterschiedliche Strafandrohungen nach sich. Die Skala reicht von einer Busse bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen.

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Antrags- und Offizialdelikten. Antragsdelikte sind Übertretungen und Vergehen; Offizialdelikte Vergehen oder Verbrechen.

Beispiele für Antragsdelikte sind Tätlichkeiten, einfache Körperverletzung, Missbrauch der Fernmeldeanlage, Beleidigungen etc. Antragsdelikte werden von den Behörden nur verfolgt, wenn die geschädigte Person ausdrücklich den Willen zur Strafverfolgung bekundet, indem sie einen Strafantrag unterschreibt. Die Anzeige eines solchen Delikts bei der Polizei ist noch kein Strafantrag. Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten nach der Tat gestellt werden. Er kann auch wieder zurückgezogen werden.

Handelt es sich bei den angezeigten Delikten lediglich um Übertretungen, so ist das Statthalteramt oder das Polizeirichteramt für das Verfahren zuständig. Dieses entscheidet aufgrund der Akten ohne Einvernahme der beteiligten Personen. Als Sanktion kann es nur Bussen verhängen. Gegen den Entscheid kann innerhalb einer bestimmten Frist ein Rechtsmittel erhoben werden.

Offizialdelikte – wie beispielsweise schwere Körperverletzung, Nötigung, Drohung im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt, Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung – hingegen werden verfolgt, sobald eine Behörde, ein Amt Kenntnis davon hat. Dies geschieht unabhängig vom Willen der geschädigten Person / des Opfers.

Die Strafuntersuchung führt die Staatsanwaltschaft. In der Regel werden Beschuldigte und Geschädigte beziehungsweise Opfer persönlich befragt.

Im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt besteht für das Opfer die Möglichkeit, eine provisorische Sistierung, d.h. Einstellung des Strafverfahrens zu erwirken. Die Staatsanwaltschaft kann einem entsprechenden Wunsch des Opfers nachkommen, wenn sie sich vergewissert hat, dass dieser Wunsch freiwillig und ohne Druck und Drohungen der beschuldigten Person zustande gekommen ist. Das Opfer der Straftat kann innerhalb der sechsmonatigen Frist die Sistierung jederzeit widerrufen.
Die provisorische Sistierung dauert sechs Monate; danach wird das Strafverfahren definitiv eingestellt.

Strafverfahren / Konstituierung als PrivatklägerIn/ZivilklägerIn

Ein Strafverfahren lässt sich in vier Bereiche aufteilen, die zeitlich aufeinander folgen und unterschiedliche Zuständigkeiten aufweisen.

Zunächst erfährt in der Regel die Polizei von einem Gesetzesverstoss, sei es direkt von der geschädigten Person (Opfer) oder auch über Drittpersonen. Ihre Aufgabe ist in erster Linie die Gefahrenabwehr (siehe z.B. Gewaltschutzgesetz).

Die eigentliche Eröffnung der Strafuntersuchung erfolgt durch eine Strafanzeige und/oder einen Strafantrag oder durch direkte Wahrnehmung der Polizei (siehe Antrags- und Offizialdelikte).
Polizei und Staatsanwaltschaft sind dann für das sogenannte Vorverfahren zuständig. Im Rahmen dieses Vorverfahrens, spätestens jedoch vor dessen Abschluss, müssen sich geschädigte Personen/Opfer als PrivatklägerIn/ZivilklägerIn konstituieren, wollen sie von allen Rechten Gebrauch machen (siehe Opferhilfegesetz). Die erste Einvernahme des Opfers erfolgt ebenfalls innerhalb des Vorverfahrens.
Der Abschluss des Vorverfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann auf drei Arten erfolgen:
• durch einen Strafbefehl, d.h. eine Verfügung, die einem Urteil gleichkommt
• durch Anklageerhebung beim Bezirksgericht
• durch die Einstellung des Verfahrens

Erfolgt eine Anklageerhebung, findet ein Prozess vor dem Bezirksgericht statt. Die geschädigte Person/das Opfer kann als Zeuge oder Auskunftsperson vorgeladen werden.

Das Urteil des Bezirksgerichts kann beim Obergericht beziehungsweise letztinstanzlich beim Schweizerischen Bundesgericht angefochten werden.

Wir unterstützen bei der Entscheidungsfindung, beraten bei Fragen rund um das Strafrecht und das Strafprozessrecht und vermitteln wenn nötig Fachleute.

Strafprozessordung

Zivilrecht Trennung Scheidung

Wenn es in einer Ehe oder in einer registrierten Partnerschaft zu Konflikten kommt, die das Paar nicht mehr lösen kann, ist oft die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts durch das Gericht die einzige Möglichkeit. Dies kann durch Trennung (Eheschutzverfahren) oder Scheidung erfolgen.

Trennung
Ist sich das Paar über die Trennung und die damit verbundenen Folgen einig, so ist in der Regel keine richterliche Trennung notwendig.

Gerichtliche Trennung (Eheschutzverfahren) Art. 175/176 ZGB
In Fällen häuslicher Gewalt ist eine gerichtliche Trennung aber oft erforderlich, weil das Paar nicht mehr in der Lage ist, die Trennungsfolgen selber zu regeln. Im sogenannten Eheschutzverfahren trifft das zuständige Einzelgericht (Bezirksgericht) folgende Massnahmen:

• Getrenntleben
• Zuteilung der ehelichen Wohnung und des Hausrats
• Zuteilung der Obhut über die Kinder
• Regelung des Besuchsrechts
• Unterhaltsregelung (Alimente)
• Anordnung der Gütertrennung

Scheidung
Eine Scheidung erfolgt entweder auf gemeinsames Begehren oder gestützt auf eine Scheidungsklage.

Scheidung auf gemeinsames Begehren
Wenn beide Ehepartner mit der Scheidung einverstanden sind, können sie beim Einzelgericht am Wohnort eines Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren einreichen. Das Gericht hört beide Parteien zum eingereichten Scheidungsbegehren an, genehmigt die vereinbarten Regelungen, und/oder versucht, eine Einigung über strittige Punkte zu erzielen.

Scheidungsklage
Wenn nur der eine Ehegatte die Scheidung will, muss sie/er eine Klage beim Einzelgericht am Wohnort eines Ehegatten einreichen. Die Scheidungsklage ist nach einer zweijährigen Trennungsdauer möglich, vor Ablauf dieser zweijährigen Frist nur unter sehr erschwerten Voraussetzungen.

Wir beraten und unterstützen bei Fragen rund um Trennung und Scheidung und vermitteln wenn nötig Fachleute.

Gerichte Kanton Zürich

Merkblätter Trennung/Scheidung

Zivilgesetzbuch


Zivilrechtl. Schutzmassnahmen: Persönlichkeitsschutz (Art. 28b ZGB)

Gegen Gewalt, Drohungen und Nachstellungen können auch zivilrechtliche Gewaltschutzmassnahmen angeordnet werden, die im Gegensatz zu den Gewaltschutzmassnahmen von Gesetzes wegen zeitlich nicht begrenzt sind.

Persönlichkeitsrechtliche Schutzmassnahmen sind z.B. die Anordnung eines Annäherungs-, eines Orts- oder Kontaktaufnahmeverbots.

Die Festlegung der Dauer obliegt dem Gericht (mehrere Monate oder auch ein Jahr und mehr). Die Massnahmen können mit einer Bussenandrohung nach Art. 292 StGB im Falle der Nichteinhaltung verbunden werden.

Zivilrechtlicher Schutz nach Art. 28b ZGB setzt einen Antrag der betroffenen Person voraus. Gewalt, Bedrohung oder Nachstellungen müssen nachgewiesen werden.

Zivilrechtlicher Gewaltschutz kann im Eheschutz-, Scheidungs- und Partnerschaftsauflösungsverfahren geltend gemacht werden.

Alle übrigen von Drohungen und Gewalt betroffenen Personen können eine zivilrechtliche Klage erheben.

Der erste Schritt ist ein Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde (Friedensrichter). Anerkennt die beklagte Person die Schutzmassnahmen, gilt die Einigung als rechtskräftiger Entscheid und ist ab sofort wirksam.

Gelingt keine Einigung, stellt der Friedensrichter / die Friedensrichterin eine Klagebewilligung aus, und das Verfahren wird am Bezirksgericht fortgeführt. Zivilverfahren sind kostenpflichtig. Es besteht das Risiko, im Fall der Abweisung der Klage die gesamten Gerichtskosten und der Gegenseite eine Prozessentschädigung zahlen zu müssen.

Das Gericht kann zudem einen Kostenvorschuss verlangen.

Wir beraten und unterstützen auch bei Fragen rund um persönlichkeitsrechtliche Schutzmassnahmen und vermitteln wenn nötig Fachleute.

Zivilgesetzbuch

Ausländerrecht AIG

Das Ausländerrecht regelt den Aufenthalt und Verbleib von Migranten und Migrantinnen in der Schweiz und hat Auswirkungen auf Frauen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind.

Bürgerinnen aus EU-Staaten haben grundsätzlich bessere Voraussetzungen für den Aufenthalt und den Verbleib in der Schweiz als Migrantinnen aus anderen Ländern. Deren Aufenthalt ist häufig an das Zusammenleben mit dem Ehemann gebunden.

Will sich eine Frau mit Aufenthaltsstatus B trennen oder scheiden lassen und hat die Ehe weniger als drei Jahre gedauert, besteht das grosse Risiko, dass die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wird.

Nur das Vorliegen eines „Härtefalls“ nach Art. 50b AIG kann bewirken, dass die Aufenthaltsbewilligung wieder erteilt wird. Voraussetzung dafür ist massive eheliche Gewalt und eine schwierige beziehungsweise stark gefährdete Wiedereingliederung im Herkunftsland.

Hat die Ehe zwischen drei und fünf Jahren gedauert, so gelten das Mass der Integration (Sprachkenntnisse!) und die Fähigkeit, längerfristig ohne staatliche finanzielle Hilfe für den Lebensunterhalt zu sorgen, als wesentliche Kriterien für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung.

Wir beraten und unterstützen bei komplexen aufenthaltsrechtlichen Fragen oder vermitteln spezialisierte Stellen.

Bundesgesetz über die Ausländer und Ausländerinnen

Gleichstellungsgesetz GIG sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Das Schweizerische Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) verbietet jede Art der Diskriminierung von Frauen oder Männern im Bereich der unselbstständigen Erwerbsarbeit.

Auch die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz wird als Diskriminierung verboten (Art.4).

Wer eine Frau oder einen Mann am Arbeitsplatz belästigt, wer andere mit Worten, Gesten oder Taten demütigt, z.B. anzügliche Bemerkungen und sexistische «Witze», unerwünschte Körperkontakte und Berührungen, aber auch Vorzeigen, Aufhängen, Auflegen und Verschicken von pornografischem Material, verletzt damit geltendes Recht.

Verschiedene rechtliche Erlasse verpflichten die ArbeitgeberInnen, im Unternehmen dafür zu sorgen, dass es gar nicht so weit kommt.

Sexuelle Belästigungen müssen also nicht hingenommen werden, sondern es ist möglich, sich dagegen zu wehren.

Wir beraten und unterstützen bezüglich Einschätzung, Vorgehen und Verarbeitung und vermitteln wenn nötig Fachleute.

Gleichstellungsgesetz


Beratungsstelle Frauen-Nottelefon

Opferhilfe für Frauen · gegen Gewalt

Technikumstrasse 38 (1. Stock)

8401 Winterthur

Telefon 052 213 61 61

info@frauennottelefon.ch


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