Verschiedene Gesetze regeln die Rechte von Frauen, die von psychischer,
physischer oder sexueller Gewalt betroffen sind.
Gerne beraten wir Sie und stellen Ihnen Informationen und Adressen zur Verfügung.
Das Opferhilfegesetz (OHG) trat 1993 in Kraft. Es bietet Menschen, die Opfer einer
Straftat geworden
sind,
das Recht auf unentgeltliche
Beratung, sieht spezifische Rechte im Strafverfahren sowie
Anspruch auf
finanzielle Hilfe unter bestimmten Bedingungen vor.
Das Opferhilfegesetz wird durch die Opferhilfeverordnung des Bundes konkretisiert.
Massgebend sind im
Kanton Zürich das kantonale Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz und die
kantonale Strafprozessordnung.
Das Frauen Nottelefon Winterthur ist eine vom Kanton Zürich anerkannte Opferhilfeberatungsstelle.
Merkblatt zum Opferhilfegesetz (OHG)
Dieses Merkblatt richtet sich an
Frauen, die körperliche, psychische und/oder sexuelle Gewalt
erlitten
haben
und
Opfer im
Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG) wurden.
Merkblatt zum Downloaden OHG Merkblatt
Anspruch auf
Beratung besteht, wenn Sie Opfer von körperlicher, psychischer oder sexueller
Gewalt
geworden
sind, unabhängig davon, in
welcher Beziehung Sie zum Täter gestanden sind. Der Anspruch
auf Beratung
besteht
auch dann, wenn keine
Strafanzeige eingereicht wurde.
Es steht Ihnen frei, durch welche anerkannte Opferhilfeberatungsstelle Sie sich beraten lassen.
Die Leistungen der Beratungsstellen sind kostenlos, und die Beraterinnen stehen unter Schweigepflicht.
Auch Angehörige von Opfern können sich kostenlos beraten lassen.
Wenn Sie eine Strafanzeige erstattet haben, sind folgende Rechte vorgesehen:
Soforthilfe
Unabhängig davon, ob eine Strafanzeige erstattet wurde, können
Hilfeleistungen wie anwaltliche und
therapeutische Hilfe oder eine
Notunterkunft im Rahmen der Soforthilfe finanziert werden.
Entschädigung und Genugtuung
Ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung kann in Zusammenarbeit
mit einer anerkannten
Opferberatungsstelle bei der kantonalen
Opferhilfestelle beantragt werden.
Entschädigungen werden abhängig von der persönlichen finanziellen
Situation, sofern nicht Dritte
wie z.B.
die Krankenkasse leistungspflichtig
sind, ausgerichtet.
Ein Gesuch um Genugtuung kann gestellt werden, wenn lang
anhaltende Beeinträchtigungen in der
psychischen oder physischen
Integrität die Folge einer Gewalttat sind.
Gesuche für Entschädigung und Genugtuung müssen innert 2 Jahren nach der Gewalttat gestellt werden.
Weitere, detaillierte Informationen zum Opferhilfegesetz finden Sie:
Strafverfahren und Strafantrag
Der Ablauf eines Strafverfahrens
Sind Sie Opfer
einer Straftat geworden, haben Sie die Möglichkeit, beim Polizeiposten Ihrer Wahl
eine
Strafanzeige
zu erstatten, bzw. einen
Strafantrag zu stellen. Damit bekommt die Strafverfolgungsbehörde
den Auftrag,
eine
Untersuchung einzuleiten. Handelt es sich um
ein Sexualdelikt, wird der Strafantrag an
speziell ausgebildete
Polizistinnen
weitergeleitet, die Sie befragen werden. Sie werden im
Verfahren auf
Wunsch nicht mit dem Täter
konfrontiert.
Nach Abschluss der
polizeilichen Ermittlungen leitet die Polizei die Unterlagen an die zuständige
Untersuchungsbehörden
weiter. Zu einem späteren
Zeitpunkt werden Sie nochmals von der
Untersuchungsbehörde zum Vorfall befragt. Je nach Tatumständen kann die
Untersuchungsbehörde
selber eine Strafe aussprechen oder
Anklage bei Gericht erheben.
Ein Strafverfahren kann sehr lange dauern, und der Ausgang ist je nach dem angezeigten Delikt ungewiss.
Deshalb empfiehlt es sich, wenn möglich, vor der Einreichung einer Strafanzeige eine Beratung bei einer
anerkannten Opferhilfeberatungsstelle in Anspruch zu nehmen.
Je nach Schwere des
Deliktes wird zwischen Antragsdelikt (geschädigte Person muss Strafantrag
stellen)
oder Offizialdelikt
(Staat verfolgt von Amtes wegen) unterschieden.
Antragsdelikte
werden von den Strafbehörden nur verfolgt, wenn das Opfer einen entsprechenden
Strafantrag
stellt. Handelt es sich um
ein Antragsdelikt, hat die betroffene Person die Möglichkeit, die Strafanzeige
zurückzuziehen.
Ein Rückzug des Strafantrags ist
allerdings endgültig und kann bei einem späteren, erneuten Gewaltvorfall
nicht
wieder
aktiviert werden.
Wichtig: Eine Meldung eines Vorfalls bei der Polizei ist noch kein Strafantrag.
Beispiele für Antragsdelikte sind:
- Ehrverletzung
- Tätlichkeit
- Hausfriedensbruch
- Drohung
Zu den Offizialdelikten gehören sehr schwere Straftaten wie
Tötung, Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung und
schwere
Körperverletzung.
Die Polizei und die Justiz sind
verpflichtet, bei solchen Taten ein Verfahren einzuleiten,
wenn sie davon
Kenntnis erhält.
Neben der Betroffenen können auch Drittpersonen
eine Strafanzeige erstatten.
Offizialdelikte werden von Amtes wegen
verfolgt,
und
die geschädigte Person kann keinen Einfluss auf das
Verfahren
nehmen. Das Opfer kann höchstens vom
Zeugnisverweigerungsrecht
Gebrauch
machen, was häufig zu
einer
Einstellung des Verfahrens führt.
Ohne Aussage der
geschädigten Person ist die Ermittlung schwierig.
Beispiele für Offizialdelikte sind:
- Vergewaltigung
- Vorsätzliche Tötung
- Sexuelle Nötigung
- Schwere Körperverletzung
Offizialisierung bei häuslicher Gewalt
Seit April 2004 sind Delikte wie sexuelle Nötigung,
Vergewaltigung und Körperverletzung, die in Ehe und
Partnerschaft
stattfanden, Offizialdelikte.
Das heisst, die betroffene Ehefrau oder Partnerin kann die Anzeige
nicht mehr
von sich
aus zurückziehen und trägt damit die Verantwortung über das Strafverfahren nicht mehr.
Für Opfer von Gewalt ist es ratsam, sich von einer RechtsanwältIn
vertreten zu lassen. Sie hat das Recht, Akten
einzusehen, und begleitet die
betroffene Frau im Strafverfahren.
Abhängig von den finanziellen Verhältnissen des Opfers könne die Kosten der
Anwältin vom Staat übernommen
werden.
Beim Bezirksgericht kann ein Eheschutzverfahren eingeleitet
werden. Im Eheschutzverfahren werden die Folgen
des Getrenntlebens geregelt.
So legt das Gericht z.B. fest, wer in der gemeinsamen Wohnung bleiben darf und
unter
wessen Obhut die Kinder gestellt werden.
Das Gericht regelt auch die Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau
und Kinder.
Eine Scheidung auf einseitigern Wunsch ist erst nach einer
zweijährigen Trennungsfrist möglich.
Das Scheidungsbegehren wird beim
Friedensrichteramt eingereicht, das Hauptverfahren findet am Bezirksgericht
statt.
Ein Ehepaar kann die Scheidung direkt beim Bezirksgericht
verlangen, wenn beide den Wunsch haben,
sich scheiden zu lassen.
Superprovisorische Eheschutzmassnahmen
In ganz bestimmten, dringenden Fällen können im Rahmen eines
Eheschutz- oder Scheidungsverfahrens
Massnahmen
durch das Gericht angeordnet werden, ohne dass vorher die Gegenseite angehört
wird.
Wir empfehlen Ihnen, sich dazu an eine
RechtsanwältIn zu wenden.
www.bezirksgericht-winterthur.ch
Auf den 1. April 2007 führt der Kanton Zürich ein
Gewaltschutzgesetz ein. In verschiedenen Kantonen sind
solche in den
letzten Jahren eingeführt worden.
Wer Gewalt ausübt oder mit Gewalt droht, kann von der Polizei für
eine bestimmte Zeit aus der gemeinsamen Wohnung
gewiesen werden oder allenfalls sogar in Gewahrsam genommen werden. Die Polizei
kann auch ein Betretverbot
aussprechen oder den Kontakt zu den gefährdeten Personen (häufig sind auch
Kinder betroffen) verbieten.
Die Polizei leitet die Daten von Gefährdeten, also dem Opfer und
allenfalls Kindern, sowie die Daten vom Gefährder an
entsprechende Beratungsstellen weiter. Die Beratungsstellen können auf diese
Weise mit beiden Kontakt aufnehmen
und
Beratung anbieten. Damit wird gewährleistet, dass das Opfer die nötigen
Informationen bekommt, um sich in der
gewonnenen
Distanz zum Gefährder in Ruhe überlegen zu können, welche Schritte notwendig
sind. Der Gefährder kann
auf diese Weise ebenfalls Hilfe bekommen und in einem
entsprechenden Training sein Verhalten verändern lernen.